Arbeitsplatz mit Laptop (Destatis) und Berechnungen

Einleitung

Wer sich als Selbstständiger in einem Insolvenzverfahren befindet, kennt das Problem: Wie viel von meinem Einkommen muss ich eigentlich abgeben? Da das tatsächliche Einkommen bei Selbstständigen oft schwankt, arbeitet das Gesetz mit sogenannten „fiktiven Bezügen". Doch wie gelingt die korrekte Glaubhaftmachung fiktiver Bezüge, damit Sie nicht zu viel bezahlen, aber dennoch Ihren Pflichten nachkommen? Ein Beschluss des Amtsgerichts München (Az. 1507 IN 2383/22) vom 17.07.2025 – mittlerweile veröffentlicht in NZI 2026, 106 und VIA 2026, 14 – bringt Licht ins Dunkel und gibt wertvolle Orientierungshilfen. Die Veröffentlichung in diesen Fachzeitschriften unterstreicht die erhebliche Praxisrelevanz des Beschlusses für selbstständige Schuldner in der Insolvenz. Wir von der Kanzlei THOLL in Essen begleiten Sie professionell durch diesen Prozess.

Der Beschluss erklärt: Die zweistufige Methodik zur Einkommensermittlung

Die Glaubhaftmachung fiktiver Bezüge nach § 295a Abs. 2 InsO dient dazu, festzustellen, welches Einkommen ein Schuldner erzielen könnte, wenn er in einem angemessenen Angestelltenverhältnis tätig wäre. Das AG München hat hierfür eine klare zweistufige Methodik entwickelt:

Stufe 1 – Destatis-Vergleichswert: In einem ersten Schritt zieht das Gericht den Gehaltsvergleich über destatis.de heran, der vom Statistischen Bundesamt geführt wird und Durchschnittsgehälter vergleichbarer Berufe ausweist. Die Recherche auf dieser Plattform bildet den Ausgangspunkt für jede Einkommensberechnung.

Stufe 2 – Individuelle Zu- und Abschläge: Der bloße Mittelwert reicht nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht aus. Ausgehend vom Vergleichseinkommen sind individuelle Zuschläge und Abschläge vorzunehmen, die die besondere Expertise, Spezialisierung und den beruflichen Werdegang des Schuldners widerspiegeln. Das Gericht betont, dass diese Zuschlags- und Abschlagstatbestände konkret begründet werden müssen, damit die Feststellung des angemessenen Betrags nachvollziehbar bleibt.

Ein allein auf den oberen Rahmen des Gehaltsvergleichs gestützter Antrag genügt den Anforderungen nicht, wenn der Schuldner über eine überdurchschnittliche Qualifikation verfügt. Im konkreten Fall war der Schuldner als spezialisierter Rechtsanwalt (Vergaberecht), Unternehmensberater, Fremdgeschäftsführer und Lehrbeauftragter tätig, sodass das Gericht erhebliche Zuschläge auf den Destatis-Mittelwert für gerechtfertigt hielt.

Teilzeittätigkeit und persönliche Umstände bei § 295a InsO

Das AG München hat in seinem Beschluss ausdrücklich klargestellt, dass eine Teilzeittätigkeit aufgrund von Kinderbetreuungspflichten bei der Feststellung des fiktiven Einkommens nach § 295a Abs. 2 InsO zu berücksichtigen ist. Der Schuldner konnte aufgrund von Betreuungs- und Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern nur 22 Wochenarbeitsstunden leisten. Das Gericht erkannte diesen Umstand an und setzte das fiktive Einkommen entsprechend auf Teilzeitbasis fest.

Gleichzeitig betonte das Gericht die Grenzen einer solchen Berücksichtigung: Rein theoretische Hypothesen – wie die Gefahr des Verlusts der anwaltlichen Zulassung oder ein zukünftig veränderter Betreuungsbedarf der Kinder – können bei der Feststellung nicht berücksichtigt werden. Nur tatsächlich bestehende Einschränkungen fließen in die Berechnung ein.

Bei tatsächlichen nachträglichen Änderungen der persönlichen Situation steht dem Schuldner jedoch das Recht zu, einen erneuten Feststellungsantrag nach § 295a Abs. 2 InsO zu stellen und das fiktive Einkommen anpassen zu lassen.

Unser Tipp: So stärken Sie Ihre Position als Selbstständiger

Das Urteil zeigt: Wer gut vorbereitet ist, kann Überraschungen bei der Festsetzung der Abführungsbeträge vermeiden. Wir empfehlen Selbstständigen in der Firmeninsolvenz folgende Schritte:

  1. Marktanalyse nutzen: Verwenden Sie destatis.de, um ein realistisches Gehaltsgefüge für Ihre Ausbildung und Region zu finden.
  2. Individuelle Faktoren dokumentieren: Warum verdienen Sie eventuell weniger als der Durchschnitt? (z.B. begrenzte Arbeitszeit wegen Kinderbetreuung, wie im Münchner Fall anerkannt).
  3. Transparenz bei der Anmeldung: Geben Sie bei der Insolvenzanmeldung Ihre Einkommenssituation detailliert an.
  4. Rechtzeitige Anträge stellen: Wenn sich Ihre persönliche Situation ändert, z.B. durch erhöhten Betreuungsbedarf, kann ein neuer Feststellungsantrag gestellt werden.

Kritik am Beschluss – Wo es für Schuldner schwierig wird

Obwohl das AG München mit dem Verweis auf Destatis eine praxistaugliche Lösung anbietet, üben wir auch konstruktive Kritik. Die Forderung nach einer „individuellen Glaubhaftmachung" legt die Hürden für Schuldner sehr hoch. Viele Betroffene sind überfordert damit, komplexe Gehaltsgefüge inklusive Zuschlägen für Expertise rechtssicher darzulegen.

Zudem finden wir es problematisch, dass „theoretische Hypothesen" wie drohende Zulassungsverluste unberücksichtigt bleiben. Hier wird von den Gerichten oft eine Planungssicherheit verlangt, die in der freien Wirtschaft – gerade für Selbstständige in der Krise – kaum existiert. Wir helfen Ihnen, diese Argumente professionell aufzubereiten und eine faire Insolvenzanfechtung-Abwehr oder Einkommensfestsetzung zu erreichen.

Praxishinweise für Selbstständige in der Insolvenz

Für selbstständig tätige Schuldner im Insolvenzverfahren ergeben sich aus dem Beschluss des AG München wichtige praktische Konsequenzen:

  • Wer als Selbstständiger in die Insolvenz gerät, muss die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, als ob er in einem angemessenen Dienstverhältnis arbeiten würde. Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.
  • Entscheidend ist die frühzeitige und gründliche Vorbereitung des Feststellungsantrags nach § 295a Abs. 2 InsO. Ein bloßer Verweis auf den Destatis-Mittelwert wird von den Gerichten nicht als ausreichende Glaubhaftmachung anerkannt.
  • Vielmehr müssen Schuldner ihre individuelle berufliche Situation detailliert darlegen und nachvollziehbar begründen, welche Zu- und Abschläge auf das Vergleichseinkommen gerechtfertigt sind. Dabei spielen Faktoren wie Spezialisierung, Berufserfahrung, regionale Marktlage und Nebentätigkeiten eine zentrale Rolle.
  • Schuldner mit besonderer Qualifikation müssen damit rechnen, dass das Gericht ein deutlich höheres fiktives Einkommen festsetzt als den statistischen Durchschnitt.
  • Wer aufgrund familiärer Verpflichtungen nur in Teilzeit arbeiten kann, sollte dies frühzeitig im Antrag darlegen und belegen, da das Gericht Teilzeittätigkeit bei der Bemessung berücksichtigt.
  • Rechtsanwaltliche Unterstützung ist bei der Antragstellung dringend zu empfehlen, da die Anforderungen an die Glaubhaftmachung hoch sind und ein fehlerhafter Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Weiterführende Rechtsprechung und Fundstellen

Der Beschluss des AG München 1507 IN 2383/22 steht in einer Linie mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Folgende Entscheidungen und Literaturstellen sind für die Praxis besonders relevant:

  • BGH, Beschluss vom 17.01.2013 – IX ZB 98/11, NZI 2013, 189 Rn. 21 (Bestimmung des fiktiven Einkommens nach Ausbildung und beruflichem Werdegang)
  • BGH, Urteil vom 12.10.2023 – IX ZR 162/22, NZI 2024, 124 (nur objektiv mögliche Beschäftigung ist angemessen)
  • BGH, Beschluss vom 01.03.2018 – IX ZB 32/17, NZI 2018, 359 (Berücksichtigung persönlicher Umstände bei Teilzeittätigkeit)
  • AG München, Beschluss vom 04.02.2022 – 1509 IK 1052/21, ZInsO 2022, 1505 (Gericht bestimmt nur fiktives Brutto-Einkommen)
  • Ahrens, NZI 2021, 57, 65 (Bestimmung nach konkreten persönlichen Verhältnissen)
  • Kexel in: Graf-Schlicker, InsO, 6. Aufl. 2022, § 295a InsO Rn. 13 (Kriterium der Angemessenheit)

FAQ – Fragen zur Einkommensberechnung in der Insolvenz

Wie wird das fiktive Einkommen eines Selbstständigen in der Insolvenz berechnet?

Das Insolvenzgericht legt in einem zweistufigen Verfahren zunächst einen Vergleichswert anhand des Destatis-Gehaltsvergleichs für vergleichbare Berufe fest. Anschließend werden individuelle Zu- und Abschläge vorgenommen, die die besondere Qualifikation, Spezialisierung und den beruflichen Werdegang des Schuldners berücksichtigen. Ein bloßer Destatis-Mittelwert genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach § 295a Abs. 2 InsO nicht. Das AG München hat in seinem Beschluss vom 17.07.2025 klargestellt, dass die Zuschlags- und Abschlagstatbestände konkret begründet werden müssen.

Wird Teilzeittätigkeit bei der Feststellung des fiktiven Einkommens berücksichtigt?

Ja, das AG München hat entschieden, dass eine Teilzeittätigkeit aufgrund von Kinderbetreuungspflichten bei der Bemessung des fiktiven Einkommens nach § 295a Abs. 2 InsO zu berücksichtigen ist. Allerdings dürfen nur tatsächlich bestehende Einschränkungen einfließen. Rein hypothetische Szenarien – wie ein zukünftig veränderter Betreuungsbedarf oder die Gefahr eines Zulassungsverlusts – bleiben außer Betracht. Bei nachträglichen Änderungen kann der Schuldner einen erneuten Feststellungsantrag stellen.

Was passiert, wenn ich mein fiktives Einkommen nicht zahlen kann?

Wenn Sie die pfändbaren Beträge aus dem fiktiven Einkommen nicht an den Verwalter abführen, riskieren Sie die Versagung der Restschuldbefreiung. Es ist daher lebenswichtig, den Betrag korrekt feststellen zu lassen.

Muss ich bei Teilzeit voll bezahlen?

Nein. Wenn Sie aus triftigen Gründen (z.B. Kindererziehung) nur Teilzeit arbeiten können, wird auch das fiktive Gehalt entsprechend anteilig berechnet, sofern dies dem Gericht gegenüber glaubhaft gemacht wird.

Warum wird mein tatsächliches Einkommen nicht einfach übernommen?

Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Schuldner sich in der Selbstständigkeit „arm rechnen", um weniger an die Gläubiger abgeben zu müssen. Daher gilt der Maßstab der Angemessenheit.

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